Zusammenarbeit

Der Bundesrechnungshof und die 16 Landesrechnungshöfe sind eigenständige und voneinander unabhängige Organe der externen Finanzkontrolle. Zwischen ihnen gibt es weder ein Über- noch ein Unterordnungsverhältnis. Die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern sind jedoch eng verflochten. Bedeutsame Aufgaben wie Küstenschutz, Wohngeld, Hochschulbau werden gemeinsam finanziert oder es gibt eine länderübergreifende Zusammenarbeit wie bei der Vierländeranstalt Norddeutscher Rundfunk. Bei einer gemeinsamen Zuständigkeit können die Rechnungshöfe gemeinsam prüfen oder einem Rechnungshof die Prüfung übertragen.

Zur Weiterentwicklung einer leistungsfähigen Finanzkontrolle und zur einheitlichen Meinungsbildung informieren sich die Rechnungshöfe gegenseitig. Neben dem schriftlichen Erfahrungsaustausch werden in Arbeitskreisen Prüfungsansätze und grundsätzliche Fragen z. B. zum Haushaltsrecht, zu Steuern, zum Bau oder zu Beteiligungen beraten und gemeinsame Stellungnahmen erarbeitet. Dies wird durch ein weitgehend einheitliches Haushaltsrecht erleichtert. Die Ergebnisse der Arbeitskreise münden in die regelmäßigen Konferenzen der Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder sowie Österreichs und der Schweiz.

Neben dem Niedersächsischen Landesrechnungshof hat auch der Europäische Rechnungshof umfassende Prüfrechte. Er prüft die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben der EU durch die niedersächsischen Behörden und Institutionen sowie bei Empfängern von EU-Subventionen.

Der Europäische Rechnungshof und die nationalen Rechnungshöfe sind mit dem Vertrag von Amsterdam aufgerufen, unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammenarbeiten. Der Europäische Rechnungshof unterrichtet die Rechnungshöfe rechtzeitig von seinen Prüfungen. Die Rechnungshöfe entscheiden, ob und in welcher Form sie sich an diesen Prüfungen beteiligen. Der Rechnungshof berichtet dem Europäische Rechnungshof über seine Prüfungsergebnisse nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens mit der geprüften Stelle.

Durch die Verzahnung von EU-Recht und nationalem Recht sowie europäischer und nationaler Verwaltung ergeben sich für die Zusammenarbeit zahlreiche Ansatzpunkte. Die Kontakte zwischen dem Europäischen Rechnungshof und den Landesrechnungshöfen werden vom Bundesrechnungshof koordiniert.

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